Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber die Merkmale eines Arbeitnehmers erfüllt (§7 Abs. 1 SGB IV).
Kriterien der Rentenversicherung:
• Weisungsgebundenheit: Auftraggeber bestimmt Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit
• Eingliederung: Feste Arbeitszeiten, eigener Schreibtisch, Firmen-E-Mail
• Kein unternehmerisches Risiko: Festes Monatshonorar statt projektbezogener Vergütung
• Keine eigenen Mitarbeiter
• 5/6-Regel: Über 5/6 des Einkommens von nur einem Auftraggeber
Folgen – für BEIDE Seiten:
• Nachzahlung Sozialabgaben: Ca. 40% des Bruttohonorars (RV, KV, ALV, PV)
• Rückwirkend: Bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis 30 Jahre!
• Strafrechtlich: Geldstrafe bis 50.000€ oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (§266a StGB)
• Arbeitgeber haftet für den GESAMTEN Sozialversicherungsbeitrag (auch AN-Anteil!)
Prävention:
• Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung beantragen (§7a SGB IV) – BEVOR die Zusammenarbeit beginnt
• Mehrere Auftraggeber, eigene Website, eigene Betriebsmittel
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