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Scheinselbstständigkeit

Arbeitab 13 J.
Wenn jemand formal selbstständig ist, aber wie ein Angestellter arbeitet (weisungsgebunden, eingegliedert). Folge: Rückwirkende Nachzahlung aller Sozialabgaben – bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis 30 Jahre!

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber die Merkmale eines Arbeitnehmers erfüllt (§7 Abs. 1 SGB IV).

Kriterien der Rentenversicherung:

Weisungsgebundenheit: Auftraggeber bestimmt Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit
Eingliederung: Feste Arbeitszeiten, eigener Schreibtisch, Firmen-E-Mail
Kein unternehmerisches Risiko: Festes Monatshonorar statt projektbezogener Vergütung
Keine eigenen Mitarbeiter
5/6-Regel: Über 5/6 des Einkommens von nur einem Auftraggeber

Folgen – für BEIDE Seiten:

Nachzahlung Sozialabgaben: Ca. 40% des Bruttohonorars (RV, KV, ALV, PV)
Rückwirkend: Bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis 30 Jahre!
Strafrechtlich: Geldstrafe bis 50.000€ oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (§266a StGB)
Arbeitgeber haftet für den GESAMTEN Sozialversicherungsbeitrag (auch AN-Anteil!)

Prävention:

Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung beantragen (§7a SGB IV) – BEVOR die Zusammenarbeit beginnt
• Mehrere Auftraggeber, eigene Website, eigene Betriebsmittel

Wusstest du? Ein realer Fall in Augsburg führte zu 120.000€ Bußgeld und 16 Monaten Haft auf Bewährung – wegen Scheinselbstständigkeit der eigenen Ehefrau. Die Rückforderung der Sozialabgaben kann bei langjähriger Zusammenarbeit sechsstellig werden.
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📅 Stand: 10. Juli 2026✔️ Redaktionell geprüftÜber SaveFoxyFAQFehler melden? Im Lexikon mitmachen

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