Pflegezeit
Die Pflegezeit ermöglicht Beschäftigten eine Freistellung bei akutem Pflegefall in der Familie (Pflegezeitgesetz, PflegeZG).
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
• Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung
• Jedes Jahr erneut möglich (seit Gesetzesänderung!)
• Gilt unabhängig von der Betriebsgröße
• Kein festgestellter Pflegegrad erforderlich
• Meldung: Unverzüglich, formlos (E-Mail reicht)
Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatz):
• 90% des Nettolohns (brutto: max. 70% der KV-Beitragsbemessungsgrenze)
• Zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (nicht der Arbeitgeber)
• Nachrangig gegenüber Entgeltfortzahlung des AG
Kündigungsschutz:
• Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit
Weiterführende Möglichkeiten:
Pflegezeit (bis 6 Monate, §3 PflegeZG):
• Vollständige oder teilweise Freistellung
• Ab 16 Mitarbeitern: Arbeitgeber MUSS zustimmen
• Ankündigung: 10 Tage vorher
• Unbezahlt (aber zinsloses KfW-Darlehen möglich)
Familienpflegezeit (bis 24 Monate, FPfZG):
• Reduzierung auf mind. 15 Stunden/Woche
• Ab 26 Mitarbeitern
• Ankündigung: 8 Wochen vorher
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