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Zugewinnausgleich

Rechtab 13 J.
Bei Scheidung wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen gleichmäßig aufgeteilt. Wer mehr Vermögen aufgebaut hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen. Gilt nur bei Zugewinngemeinschaft.

Der Zugewinnausgleich ist die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses bei Scheidung (§1363 ff. BGB).

Grundprinzip:

• Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (jeweils bei Heirat vs. Scheidung)
• Wer den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen

Rechenbeispiel:

Partner A: Anfangsvermögen 20.000€, Endvermögen 120.000€ → Zugewinn: 100.000€
Partner B: Anfangsvermögen 5.000€, Endvermögen 25.000€ → Zugewinn: 20.000€
Differenz: 100.000 − 20.000 = 80.000€
Ausgleichsanspruch: 80.000 ÷ 2 = 40.000€ von A an B

Was zählt zum Zugewinn?

• Ersparnisse, Wertpapiere, Immobilien (Wertsteigerung)
• Betriebsvermögen, Lebensversicherungen
NICHT: Erbschaften und Schenkungen (zählen zum Anfangsvermögen)
NICHT: Schulden über den Zugewinn hinaus (negativer Zugewinn = 0)

Schutz durch Ehevertrag:

Gütertrennung: Kein Zugewinnausgleich (jeder behält seins)
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Bestimmte Vermögenswerte ausschließen (z.B. Firmenbeteiligung)
Kosten Ehevertrag: Ab ca. 500€ (Notar, abhängig vom Vermögen)

Wusstest du? Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland automatisch die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet NICHT, dass alles beiden gehört – jeder verwaltet sein eigenes Vermögen. Erst bei Scheidung wird der Zugewinn aufgeteilt.
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📅 Stand: 10. Juli 2026✔️ Redaktionell geprüftÜber SaveFoxyFAQFehler melden? Im Lexikon mitmachen

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