Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – im Gegensatz zur einseitigen Kündigung.
Die große Falle – ALG-Sperrzeit:
• 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§159 SGB III)
• Die Sperrzeit wird NICHT nachgezahlt – das Geld ist weg
• Sperrzeit vermeiden: Nur wenn der AG eine konkrete betriebsbedingte Kündigung angedroht hat UND die Kündigungsfrist eingehalten wird
Abfindung:
• Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehäälter pro Beschäftigungsjahr
• Wird NICHT auf das ALG I angerechnet
• Steuer: Wird voll besteuert, aber Fünftelregelung möglich (§34 EStG)
Kein Widerrufsrecht!
• Mit Unterschrift ist der Vertrag sofort verbindlich
• Kein gesetzliches Widerrufsrecht (anders als bei Online-Käufen!)
• Ausnahmen nur bei Täuschung, Drohung oder vertraglich vereinbartem Widerruf
Vorteile gegenüber Kündigung:
✅ Abfindung verhandelbar
✅ Kein Rechtsstreit
✅ Gutes Arbeitszeugnis vereinbaren
✅ Termin frei wählbar
Expertentipp: Besser erst Kündigungsschutzklage einreichen, dann gerichtlichen Vergleich schließen – das akzeptiert die Arbeitsagentur eher als einen Aufhebungsvertrag.
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