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Ehegattenunterhalt

Rechtab 13 J.
Trennungsunterhalt (während Trennung) und nachehelicher Unterhalt (nach Scheidung) – berechnet nach der 3/7-Methode: 3/7 der Einkommensdifferenz. Kann befristet werden und verwirkt bei neuer Partnerschaft.

Ehegattenunterhalt sichert den finanziell schwächeren Partner während der Trennung und ggf. nach der Scheidung ab.

Zwei Arten:

1. Trennungsunterhalt (§1361 BGB):

• Ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung
• Kann NICHT im Voraus per Ehevertrag ausgeschlossen werden (§1614 BGB)
• Muss SOFORT geltend gemacht werden – rückwirkend gibt es nichts

2. Nachehelicher Unterhalt (§§1570–1576 BGB):

• Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit)
• Kann befristet und herabgesetzt werden
• Kann per Ehevertrag geregelt werden

Berechnung – 3/7-Methode:

• Bereinigtes Netto beider Partner ermitteln
• Differenz bilden
3/7 der Differenz = Unterhaltsanspruch
• Der Pflichtige behält 4/7 (davon 1/7 Erwerbstätigenbonus)

Rechenbeispiel:

• Partner A: 4.200€ netto. Partner B: 2.400€ netto
• Differenz: 1.800€
• Unterhalt: 3/7 × 1.800 = 771€/Monat

Selbstbehalt: 1.600€ (erwerbstätig), 1.475€ (nicht erwerbstätig)

Verwirkung: Bei grobem Fehlverhalten, neuer verfestigter Lebensgemeinschaft oder mangelnder Eigenvorsorge.

Wusstest du? Die 3/7-Methode belohnt den Arbeitenden mit einem eingebauten Bonus: Er behält immer mehr als die Hälfte – genau 57,14%. Manche OLG-Bezirke verwenden mittlerweile die 45%-Methode statt 3/7.
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