Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt sichert den finanziell schwächeren Partner während der Trennung und ggf. nach der Scheidung ab.
Zwei Arten:
1. Trennungsunterhalt (§1361 BGB):
• Ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung
• Kann NICHT im Voraus per Ehevertrag ausgeschlossen werden (§1614 BGB)
• Muss SOFORT geltend gemacht werden – rückwirkend gibt es nichts
2. Nachehelicher Unterhalt (§§1570–1576 BGB):
• Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit)
• Kann befristet und herabgesetzt werden
• Kann per Ehevertrag geregelt werden
Berechnung – 3/7-Methode:
• Bereinigtes Netto beider Partner ermitteln
• Differenz bilden
• 3/7 der Differenz = Unterhaltsanspruch
• Der Pflichtige behält 4/7 (davon 1/7 Erwerbstätigenbonus)
Rechenbeispiel:
• Partner A: 4.200€ netto. Partner B: 2.400€ netto
• Differenz: 1.800€
• Unterhalt: 3/7 × 1.800 = 771€/Monat
Selbstbehalt: 1.600€ (erwerbstätig), 1.475€ (nicht erwerbstätig)
Verwirkung: Bei grobem Fehlverhalten, neuer verfestigter Lebensgemeinschaft oder mangelnder Eigenvorsorge.
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