Werkvertrag
Der Werkvertrag (§631 BGB) verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs – im Gegensatz zum Dienst- oder Arbeitsvertrag.
Unterschied zu anderen Vertragstypen:
• Werkvertrag: Geschuldet wird ein ERFOLG (fertiges Bad, funktionierender Code)
• Dienstvertrag: Geschuldet wird eine TÄTIGKEIT (Arzt operiert, Anwalt berät – Erfolg nicht garantiert)
• Arbeitsvertrag: Tätigkeit in Weisungsgebundenheit (fest angestellt)
Abnahme (§640 BGB):
• Der Besteller nimmt das fertige Werk als vertragsmäßig an
• Erst dann wird die Vergütung fällig (§641 BGB)
• Verweigerung nur bei wesentlichen Mängeln
Gewährleistung (§§633 ff. BGB):
• Nacherfüllung: Nachbesserung oder Neuherstellung
• Minderung des Preises
• Rücktritt vom Vertrag
• Schadensersatz
• Verjährung: 2 Jahre (Sachen), 5 Jahre (Bauwerke)
Praxis-Beispiele:
• Werkvertrag: Handwerker (Badezimmer-Renovierung), Softwareentwicklung mit Abnahme, Architekt
• Dienstvertrag: Arzt, Lehrer, Rechtsanwalt, Unternehmensberater
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