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Versorgungsausgleich

Versicherungab 13 J.
Bei Scheidung werden ALLE während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften 50/50 geteilt: Gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester, Rürup, Beamtenpension. Bei kurzer Ehe (<3 Jahre) nur auf Antrag.

Der Versorgungsausgleich teilt bei Scheidung die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften hälftig (VersAusglG).

Was wird geteilt?

Gesetzliche Rentenversicherung (Entgeltpunkte)
Betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse)
Riester-Rente und Rürup-Rente
Beamtenversorgung
Private Rentenversicherungen
Berufsständische Versorgung (Ärzte, Anwälte)

Ehezeit: Vom 1. des Monats der Heirat bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Durchführung – Interne Teilung:

• Jeder Partner erhält eigene Anrechte im selben Versorgungssystem
• Der „Ärmere“ bekommt die Hälfte der Differenz

Ausnahmen:

Kurze Ehe (unter 3 Jahre): Nur auf ausdrücklichen Antrag (§3 Abs. 3 VersAusglG)
Bagatellgrenze 2025: 4.494€ – geringfügige Anrechte werden nicht ausgeglichen
Härtefall (§27): Bei grober Unbilligkeit (z.B. schwere Gewalt)
Ehevertrag: Eigene Regelung möglich, aber gerichtliche Fairness-Kontrolle

Sonderfall Tod des Ex-Partners:

• Wurde weniger als 36 Monate Rente bezogen, kann die Rentenkürzung rückgängig gemacht werden (§37 VersAusglG)

Wusstest du? Bei kurzen Ehen (unter 3 Jahre inkl. Trennungsjahr) findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Partner ihn AUSDRÜCKLICH beantragt. Viele wissen das nicht und verzichten unbewusst auf ihren Anspruch.
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📅 Stand: 10. Juli 2026✔️ Redaktionell geprüftÜber SaveFoxyFAQFehler melden? Im Lexikon mitmachen

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