Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich teilt bei Scheidung die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften hälftig (VersAusglG).
Was wird geteilt?
• Gesetzliche Rentenversicherung (Entgeltpunkte)
• Betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse)
• Riester-Rente und Rürup-Rente
• Beamtenversorgung
• Private Rentenversicherungen
• Berufsständische Versorgung (Ärzte, Anwälte)
Ehezeit: Vom 1. des Monats der Heirat bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Durchführung – Interne Teilung:
• Jeder Partner erhält eigene Anrechte im selben Versorgungssystem
• Der „Ärmere“ bekommt die Hälfte der Differenz
Ausnahmen:
• Kurze Ehe (unter 3 Jahre): Nur auf ausdrücklichen Antrag (§3 Abs. 3 VersAusglG)
• Bagatellgrenze 2025: 4.494€ – geringfügige Anrechte werden nicht ausgeglichen
• Härtefall (§27): Bei grober Unbilligkeit (z.B. schwere Gewalt)
• Ehevertrag: Eigene Regelung möglich, aber gerichtliche Fairness-Kontrolle
Sonderfall Tod des Ex-Partners:
• Wurde weniger als 36 Monate Rente bezogen, kann die Rentenkürzung rückgängig gemacht werden (§37 VersAusglG)
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