Renovierungspflicht
Die Renovierungspflicht (Schönheitsreparaturen) ist eines der häufigsten Streitthemen zwischen Mietern und Vermietern.
Grundsatz:
Schönheitsreparaturen sind laut Gesetz Sache des Vermieters (§535 BGB). Die Pflicht kann aber per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden – aber nur durch wirksame Klauseln.
Unwirksame Klauseln (BGH-Urteile):
• Starre Fristen: „Küche alle 3 Jahre, Bad alle 5 Jahre“ – UNWIRKSAM (BGH VIII ZR 360/03)
• Endrenovierungsklausel: „Bei Auszug ist die Wohnung renoviert zu übergeben“ – UNWIRKSAM
• Farbvorgaben: „Nur in Weiß streichen“ während der Mietzeit – UNWIRKSAM
• Unrenoviert übernommen + Renovierungspflicht: Wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert war und kein Ausgleich geleistet wurde – UNWIRKSAM (BGH VIII ZR 185/14)
Wirksame Klauseln:
• Flexible Fristen: „In der Regel alle 5–7 Jahre“ (mit „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“)
• Bedarfsabhängig: Nur wenn tatsächlich Renovierungsbedarf besteht
• Farbvorgabe NUR bei Auszug: „Bei Auszug in neutralen Farben“ ist zulässig
Was sind Schönheitsreparaturen?
• Tapezieren/Streichen von Wänden und Decken
• Streichen von Heizkörpern, Türen, Fensterrahmen (innen)
• NICHT: Abschleifen von Parkett, Erneuern von Bodenbelägen, Reparatur von Fliesen
Tipp: Prüfe deinen Mietvertrag: Wenn die Renovierungsklausel unwirksam ist, musst du beim Auszug GAR NICHTS streichen – auch wenn der Vermieter es verlangt.
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